Wer die Mietsicherheit durch Hinterlegung auf einem Kautionssparbuch oder durch Einzahlung auf einem Konto seines Vermieters sichern möchte, könnte sich in gemeinsamer Absprache mit seinem Vermieter gemäß § 551 BGB für eine andere Anlage der Mietkaution, bzw. Absicherung der Kaution entscheiden. Wichtig hierbei ist, das keiner Partei Nachteile beim anlegen der Mietkaution entstehen. So...
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